An die
1. Bürgermeisterin
Elisabeth Koch
Antrag zur folgenden Sitzung des Gemeinderates (öffentlicher Teil):
Die CSU-Fraktion beantragt in öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss zu fassen:
Die Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Garmisch-Partenkirchen (GeschO) wird um eine Begrenzung der Redezeit eines Mitglieds des Marktgemeinderates je Tagesordnungspunkt auf insgesamt drei Minuten ergänzt.
Der Antragsteller schlägt hierfür folgende Ergänzung des § 29 Absatz 4 der GeschO vor:
„Die Redezeit eines Mitglieds des Marktgemeinderates ist je Tagesordnungspunkt auf insgesamt drei Minuten begrenzt. Die Redezeitbegrenzung gilt nicht, wenn der Marktgemeinderat über einen gemeindlichen Haushalt berät; sie gilt nicht für Sitzungen der gemeindlichen Ausschüsse.“
Die Verwaltung wird beauftragt, den Ergänzungsvorschlag hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit zu prüfen, zielführende Korrekturen im Sinne dieses Antrages dem Marktgemeinderat vorzulegen sowie erforderlichenfalls die Ergänzung der Geschäftsordnung der Rechtsaufsicht zur Prüfung vorzulegen.
Begründung:
Gemeinderatssitzungen der laufenden Wahlperiode sind vielfach durch zeitlich langanhaltende Redebeiträge einiger weniger Mitglieder des Gremiums – nicht selten bei Beratungen zu mehreren Tagesordnungspunkten einer Sitzung – gekennzeichnet; exemplarisch sei auf den Verlauf der mehr als sechsstündigen Sitzung des Marktgemeinderates vom 20. Januar 2022 verwiesen. Hierunter leidet erkennbar eine ausgewogene Diskussionskultur des Gremiums. Mitglieder des Marktgemeinderates sehen von eigenen Beiträgen bereits deshalb ab, weil sie eine weitere Verlängerung des Sitzungsverlaufs der Öffentlichkeit sowie den Kolleginnen und Kollegen nicht zumuten wollen.
Die im Beschlussvorschlag formulierte Ergänzung der GeschO dient der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu welchem gehört, dass allen Mitgliedern des Gemeinderates ein ausreichendes Zeitkontingent für eigene Beiträge zur Verfügung steht. Für Beratungen über den gemeindlichen Haushalt ist die Redezeitbegrenzung grundsätzlich aufgehoben. Bei schwierigen oder bedeutenden Angelegenheiten steht nach unserer Auffassung dem Gemeinderat die Möglichkeit offen, die Aufhebung der Redezeitbegrenzung durch Beschluss herbeizuführen; wir bitten die Verwaltung, auch diesen Aspekt zu prüfen. Zudem gilt die Redezeitbegrenzung nicht für Sitzungen der gemeindlichen Ausschüsse, da diese Gremien – anders als der Marktgemeinderat – mit lediglich bis zu neun Mitgliedern besetzt sind und daher nach den Erfahrungen der laufenden Wahlperiode bisher keine wesentlichen Einschränkungen des ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes zu verzeichnen waren.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2010 – 4 CE 10.2403 mwN. verwiesen:
Das von der Gemeindeordnung vorausgesetzte Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, zu den Tagesordnungspunkten der Gemeinderatssitzung zu sprechen, kann durch Vorschriften über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, die zwingender Bestandteil der nach Art. 45 GO zu erlassenden Geschäftsordnung sind, begrenzt werden. Die Möglichkeit solcher Begrenzung folgt aus dem Recht des Gemeinderats, den Schluss der Beratung über einen Tagesordnungspunkt zu beschließen (hier: § 27 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 25 Abs. 5 der Geschäftsordnung). Ohne dieses Recht kann kein Gemeinderat auf die Dauer arbeitsfähig bleiben, weil er sonst der Obstruktion jeder Minderheit und selbst einzelner Gemeinderäte ausgeliefert wäre (vgl. zum Parlamentsrecht BVerfGE 10, 4/13). In der Befugnis, den Schluss der Beratung zu beschließen, liegt indes auch das Recht, zu beschließen, dass die Debatte nach Anhörung schon auf der Rednerliste eingetragener Redner oder jeweils eines Redners pro Fraktion mit Redezeitbegrenzung endet. Beschränkungen des Rederechts des Gemeinderatsmitglieds sind zulässig, soweit sie nach gleichen Grundsätzen erfolgen, zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich sind und nicht außer Verhältnis zur Schwierigkeit und Bedeutung der zu erörternden Angelegenheit stehen, wobei bei der Bemessung der Redezeit auch berücksichtigt werden kann, dass die Gemeinderäte ehrenamtlich tätig sind und ihrer zeitlichen Inanspruchnahme durch Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse engere Grenzen gesetzt werden können als dies bei nicht ehrenamtlichen Parlamentsabgeordneten der Fall sein mag (VGH BW vom 4.11.1993 NVwZ-RR 1994, 229/230 m.w.N.)
gez.
Claus Gefrörer
für die CSU-Fraktion
im Marktgemeinderat Garmisch-Partenkirchen